ARTIKEL 141
Der Republik Moldau wird gestattet, an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Einrichtung dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des Protokolls I über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183514
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