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ARTIKEL 141 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 141

Der Republik Moldau wird gestattet, an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Einrichtung dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des Protokolls I über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183514

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