Artikel 13
Zuschussfähigkeit von Ausgaben
(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046) – nach den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen IBW‑Programms bzw. Interreg-Programms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2) Subsidiär dazu werden für das EFRE/JTF‑Programm von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Prüfbehörde einheitliche Regelungen festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Art. genannten Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011984
Dokumentnummer
NOR40246591
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