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Artikel 14 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 14

Auswahl von Vorhaben, rechtsverbindliche Kofinanzierungszusage und Formvorschriften

(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben gemäß Art. 73 der Dachverordnung richtet sich nach den Verfahren, die in einem IBW‑Programm bzw. Interreg-Programm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.

(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde bzw. eine dafür vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Fondsmitteln mit den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren.

(3) Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 3 sind die Mindestinhalte für die unter Abs. 2 genannten Vereinbarungen mit den Begünstigten sowie die Mindestinhalte für Kofinanzierungsanträge und Abrechnungen jeweils programmspezifisch mittels geeigneter Formvorschriften festzulegen.

(4) Wird den Begünstigten die Kofinanzierung aus Fondsmittel von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit den Begünstigten Vertragsbestimmungen gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 190/2018 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder gemäß entsprechenden Sonderrichtlinien auch für die Fondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen für Fondsmittel die geltenden Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts unter Berücksichtigung sonstiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu Grunde zu legen.

(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gegebenenfalls einer Förderung zu Grunde liegenden nationalen Förderrichtlinien die einheitliche Anwendung von auf Programmebene vorgesehenen vereinfachten Kostenoptionen ermöglichen.

(6) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigte ist, sind die maßgeblichen Bedingungen gemäß Abs. 2 und 3 für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinterne Aktenvermerke – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(7) Im Fall einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage gegenüber dem Begünstigten trägt jene Stelle die Verantwortung für allenfalls daraus entstehende Rechtsfolgen, die die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246592

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