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Artikel 13 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 13

Zuschussfähigkeit von Ausgaben

(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046) – nach den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen IBW‑Programms bzw. Interreg-Programms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.

(2) Subsidiär dazu werden für das EFRE/JTF‑Programm von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Prüfbehörde einheitliche Regelungen festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Art. genannten Regelungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246591

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