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Artikel 12 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 12

Konsultationsverfahren für programmabwickelnde Stellen

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen programmabwickelnden Stellen im EFRE/JTF‑Programm bzw. ESF+/JTF‑Programm zu Angelegenheiten der Verwaltung und Kontrolle haben sich die Vertragsparteien zügig um eine einvernehmliche, tragfähige Lösung zu bemühen.

(2) Besteht Einigkeit darüber, dass eine solche Streitbeilegung nicht in angemessener Frist herbeigeführt werden kann, wird von den beteiligten Stellen eine Sachverhaltsdarstellung ausgearbeitet. Darin werden die jeweils strittigen Sichtweisen zum Sachverhalt dargelegt und einvernehmlich ein konkreter Auftrag für die Erstellung eines Rechtsgutachtens formuliert.

(3) Die Erteilung des Auftrags für die Erstellung eines Rechtsgutachtens gemäß Abs. 2 erfolgt durch die verfahrensleitende Verwaltungsbehörde des jeweiligen Programms an von den Streitparteien unabhängige und von den Vertragsparteien gemeinsam und anlassbezogen zu nominierende Experten bzw. Expertinnen. Die Verwaltungsbehörde legt in Absprache mit den beteiligten Streitparteien geeignete Fristen für das Konsultationsverfahren fest, wobei insbesondere die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Rechnungslegung gemäß Art. 98 der Dachverordnung gewährleistet werden muss.

(4) Für das EFRE/JTF‑Programm kommt das Konsultationsverfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Prüfbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 und anderen programmabwickelnden Stellen gemäß Art. 3 Abs. 4 ausschließlich zu Vorhabensprüfungen auf Basis des finalen Prüfberichts der Prüfbehörde gemäß Art. 79 der Dachverordnung zur Anwendung. Dieser muss in jedem Fall spätestens zehn Wochen vor dem 15. Februar vorgelegt werden.

(5) Für das ESF+/JTF‑Programm gilt im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Prüfbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 und anderen programmabwickelnden Stellen gemäß Art. 3 Abs. 4, dass das Konsultationsverfahren vor dem Versand der finalen Prüfberichte abzuschließen ist, um den intern fixierten zeitlichen Ablauf des Rechnungslegungsprozesses nicht zu gefährden.

(6) Die unabhängigen Experten bzw. Expertinnen erarbeiten ihre Stellungnahme nach Maßgabe der für den Auftrag zur Erstellung eines Rechtsgutachtens relevanten Rechtsnormen, den in den jeweiligen Programmen festgelegten Bestimmungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung bereits verfügbarer Expertisen zum gegenständlichen Sachverhalt.

(7) Die Streitparteien sind verpflichtet, die Stellungnahme der unabhängigen Experten bzw. Expertinnen schriftlich zu würdigen. Die Verantwortlichkeiten der programmabwickelnden Stellen bleiben davon unberührt.

(8) Die Vertragsparteien müssen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die uneingeschränkte und unverzügliche Mitwirkung der beteiligten Streitparteien am Konsultationsverfahren gemäß diesem Artikel sicherstellen und dafür Sorge tragen, vermeidbaren Schaden für die ordnungsgemäße Programmabwicklung und für unbeteiligte Dritte abzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246590

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