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Artikel 13 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 13

Artikel 13.

  1. 1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  2. 2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
  3. 3. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085645

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