Artikel 14
Artikel 14. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008100
Dokumentnummer
NOR40085646
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
