Artikel 13 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 13

Artikel 13.

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40271739

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)