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Artikel 13 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 13

Es sind Statistiken der Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls der Familienausgaben und, soweit möglich, der Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls der Familieneinkommen für alle Typen und Größen von Privathaushalten oder Familien in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103265

alte Dokumentnummer

N6198810249Y

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