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Artikel 12 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 12

Es sind Verbraucherpreisindizes zu berechnen, um die zeitlichen Veränderungen der Preise von Artikeln zu messen, die für die Verbrauchsgewohnheiten wesentlicher Bevölkerungsgruppen oder der Gesamtbevölkerung repräsentativ sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103263

alte Dokumentnummer

N6198810248Y

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