Artikel 13
Mindestausmaß an Versicherungszeiten
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, so ist der zuständige Träger dieser Vertragspartei nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Der zuständige Träger der anderen Vertragspartei berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259620
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