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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

KAPITEL 2

LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Sonderregelungen für die Zusammenrechnung

Für die Anwendung von Kapitel 1 gilt Folgendes:

  1. (a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Leistung von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistung die nach den Rechtsvorschriften von Québec zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
  2. (b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch Zeiten der Gewährung einer dieser Pension entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften von Québec.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259621

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