Artikel 15
Berechnung der Leistung
- 1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
- 2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259622
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