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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 13

Mindestausmaß an Versicherungszeiten

Erreichen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, so ist der zuständige Träger dieser Vertragspartei nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Der zuständige Träger der anderen Vertragspartei berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259620

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