Artikel 13
UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND BEITRITT
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, ein Vertragsteil dieses Übereinkommens zu werden, bis 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
(2) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028414
alte Dokumentnummer
N2196927790S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
