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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 13

Statistik

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Derartige Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges sowie der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind, soweit sich dieser auf Punkte des vereinbarten Flugstreckenplanes bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146853

alte Dokumentnummer

N9196210435E

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