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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 12

Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles ist berechtigt, im Gebiet eines anderen Vertragschließenden Teiles das für den Betrieb seiner Fluglinien erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten sowie im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles ein eigenes Büro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146852

alte Dokumentnummer

N9196210434E

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