Artikel 13
Statistik
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Derartige Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsumfanges sowie der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind, soweit sich dieser auf Punkte des vereinbarten Flugstreckenplanes bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146853
alte Dokumentnummer
N9196210435E
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