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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 14

Beratungen

Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die zufriedenstellende Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten. Eine solche Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146854

alte Dokumentnummer

N9196210436E

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