Artikel 15
Abänderungen
(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; eine solche Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wurden, in Kraft.
(2) Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen erfolgen durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile. Solche Abänderungen bedürfen der Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146855
alte Dokumentnummer
N9196210437E
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