Artikel 16
Anpassung an multilaterale Abkommen
Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Abkommens, durch das beide Vertragschließende Teile gebunden werden, wird das vorliegende Abkommen und dessen Anhang in der Weise geändert, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146856
alte Dokumentnummer
N9196210438E
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