Artikel 12
Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles ist berechtigt, im Gebiet eines anderen Vertragschließenden Teiles das für den Betrieb seiner Fluglinien erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten sowie im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieses Vertragschließenden Teiles ein eigenes Büro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10011361
Dokumentnummer
NOR12146852
alte Dokumentnummer
N9196210434E
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