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Artikel 13 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 13

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Partei

  1. (1)Art. 13 – 18 gilt für Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht. (2)Eine Streitigkeit zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Anspruchsberechtigte wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
  1. (a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Partei oder Streitpartei,
  2. (b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
  3. (c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
  1. (i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten1, unterzeichnet in Washington am 18. März 1965 (die ICSID Konvention) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Partei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Partei Mitglied der ICSID Konvention sind;
  2. (ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Partei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
  3. (iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, eingerichtet nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“);
  4. (iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln;
  5. (v) oder einem anderen zuvor bestimmten Ad-hoc-Schiedsgericht.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971.

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