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Artikel 12 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 12

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Partei kann einem Investor der anderen Partei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Drittstaates ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Partei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.

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