ARTIKEL 13
(Internationale Fernmelde-Union)
Die INTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmelde-Union beachten und außerdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebes des INTELSAT-Weltraumsegments und der Erdefunkstellen ausgearbeitet werden, die vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Telegraphen- und Fernsprechdienst, vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Funkdienst und vom Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20005101
Dokumentnummer
NOR40084548
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