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ARTIKEL 13 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 13

(Internationale Fernmelde-Union)

Die INTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmelde-Union beachten und außerdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebes des INTELSAT-Weltraumsegments und der Erdefunkstellen ausgearbeitet werden, die vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Telegraphen- und Fernsprechdienst, vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Funkdienst und vom Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084548

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