Artikel 13
NOTIFIKATION VON ERNENNUNGEN, IDENTITÄTSAUSWEISE
(1) Die Organisation übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Beamten des Büros und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.
(2) Die Republik Österreich stellt den Beamten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20011802
Dokumentnummer
NOR40241594
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