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Artikel 12 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 12

BÜROLEITER

Neben den in Artikel 11 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Büros in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern beziehungsweise Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241593

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