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Artikel 11 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 11

BEAMTE DES BÜROS

(1) Beamte des Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. (a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Beamte des Büros sind;
  2. (b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks;
  3. (c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls die Person unter Artikel 12 fällt, auch des privaten Gepäcks;
  4. (d) Befreiung von der Besteuerung in Bezug auf Gehälter und Vergütungen, die den Beamten von der Organisation geschuldet werden, einschließlich der im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro stehenden Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Pensionsleistungen. Diese Befreiung gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Beamten des Büros;
  5. (e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
  6. (f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass Beamte des Büros oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
  7. (g) dieselben Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen wie sie diplomatischem Personal vergleichbaren Ranges eingeräumt werden;
  8. (h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;
  9. (i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, folgendes einzuführen:
  1. (i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit, sowie innerhalb von sechs Monaten danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
  2. (ii) ein Kraftfahrzeug alle vier Jahre;
  3. (iii) beschränkteMengen bestimmter Artikel zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch und nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke.

(2) Beamte des Büros, die Militärangehörige sind, können ihre Uniformen gemäß den auf sie anwendbaren Vorschriften tragen.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Einfuhrbeschränkung, Geschenkzweck

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241592

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