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Artikel 13 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 13

NOTIFIKATION VON ERNENNUNGEN, IDENTITÄTSAUSWEISE

(1) Die Organisation übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Beamten des Büros und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.

(2) Die Republik Österreich stellt den Beamten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241594

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