KAPITEL 7
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
ARTIKEL 137
Laufende Zahlungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, und lassen solche Zahlungen und Transfers zu.
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