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ARTIKEL 137 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 7

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

ARTIKEL 137

Laufende Zahlungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, und lassen solche Zahlungen und Transfers zu.

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