ARTIKEL 136
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
- a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,
- b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
- i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
- ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
- iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder
- iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder
- c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
