Dieser Artikel sieht somit eine Einschränkung des Versagungsgrundes des Verstoßes gegen den ordre public vor (Art. 4 und 11 Abs. 3 Z 3 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957).
Artikel 12
Die Erledigung eines nach diesem Abkommen gestellten Ersuchens kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Recht des ersuchten Staates dessen ausschließliche Gerichtsbarkeit für die betreffende Rechtssache vorsieht oder den Rechtsweg für die Durchsetzung des vor die ersuchende Behörde gebrachten Anspruchs nicht zuläßt.
Dieser Artikel sieht somit eine Einschränkung des Versagungsgrundes des Verstoßes gegen den ordre public vor (Art. 4 und 11 Abs. 3 Z 3 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957).
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032114
alte Dokumentnummer
N2198016315T
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