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Artikel 11 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Zu Abs. 1: Gemeint sind etwa Anfragen der Gerichte, die klären sollen, ob im anderen Vertragsstaat Streitanhängigkeit besteht.

Artikel 11

1. Sofern ein diesbezügliches Ersuchen gestellt wird, haben die Justizministerien sowie die Gerichte beider Staaten einander Auskünfte betreffend Verfahren in Zivil- und Handelssachen zu erteilen und einander Ausfertigungen gerichtlicher Schriftstücke zu übersenden.

2. Dieses Ersuchen ist in der Sprache des ersuchten Staates zu verfassen und im Weg des Justizministeriums des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates zu übermitteln.

3. Die Schriftstücke, mit denen dem Ersuchen entsprochen wird, sind von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden.

4. Die so vom ersuchten Staat geleisteten Dienste geben zur Zahlung von Kosten und Abgaben nicht Anlaß.

Zu Abs. 1: Gemeint sind etwa Anfragen der Gerichte, die klären sollen, ob im anderen Vertragsstaat Streitanhängigkeit besteht.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032113

alte Dokumentnummer

N2198016314T

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