Zu Abs. 1: Gemeint sind etwa Anfragen der Gerichte, die klären sollen, ob im anderen Vertragsstaat Streitanhängigkeit besteht.
Artikel 11
1. Sofern ein diesbezügliches Ersuchen gestellt wird, haben die Justizministerien sowie die Gerichte beider Staaten einander Auskünfte betreffend Verfahren in Zivil- und Handelssachen zu erteilen und einander Ausfertigungen gerichtlicher Schriftstücke zu übersenden.
2. Dieses Ersuchen ist in der Sprache des ersuchten Staates zu verfassen und im Weg des Justizministeriums des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates zu übermitteln.
3. Die Schriftstücke, mit denen dem Ersuchen entsprochen wird, sind von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden.
4. Die so vom ersuchten Staat geleisteten Dienste geben zur Zahlung von Kosten und Abgaben nicht Anlaß.
Zu Abs. 1: Gemeint sind etwa Anfragen der Gerichte, die klären sollen, ob im anderen Vertragsstaat Streitanhängigkeit besteht.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032113
alte Dokumentnummer
N2198016314T
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