Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Sorgerechtsentscheidung werden nicht erfasst (siehe aber den österreichisch-französischen Vollstreckungsvertrag, BGBl. Nr. 288/1967).
KAPITEL V
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 13
Von den Gerichten eines der beiden Staaten gestellte Ersuchen um Mithilfe bei der freiwilligen Erfüllung von auf dem Gebiet des Sorgerechts für Minderjährige erlassenen Entscheidungen sind im anderen Staat unter sinngemäßer Anwendung der Kapitel III und IV zu erledigen.
Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Sorgerechtsentscheidung werden nicht erfasst (siehe aber den österreichisch-französischen Vollstreckungsvertrag, BGBl. Nr. 288/1967).
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032115
alte Dokumentnummer
N2198016316T
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