Artikel 14
Für die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 und für alle ergänzenden Auskünfte über die Vermögenslage des Antragstellers können die Behörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander und in ihrer eigenen Sprache verkehren. Dadurch entstehende Übersetzungskosten sind nicht zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032116
alte Dokumentnummer
N2198016317T
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