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Artikel 12 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 12

Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

(1) Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden auf Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen anderen keine Anwendung.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei denn, daß Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union *) etwas anderes bestimmt oder daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

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*) Mit Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 ausgearbeitetes Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1995, S 1).

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020100

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