vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 12

Artikel 12. Durch Sonderübereinkommen unter den Staaten kann vorgesehen werden, daß das im Eigentum einer Eisenbahnverwaltung stehende rollende Material einschließlich der Zugförderungsmittel sowie der darin befindlichen beweglichen Gegenstände dieser Eisenbahnverwaltung einer Pfändung außerhalb der Grenzen des Staates, dem die Eigentümerin angehört, nur auf Grund eines Urteils der Gerichtsbehörden dieses Staates unterworfen werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006616

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)