Artikel 12
Artikel 12. Durch Sonderübereinkommen unter den Staaten kann vorgesehen werden, daß das im Eigentum einer Eisenbahnverwaltung stehende rollende Material einschließlich der Zugförderungsmittel sowie der darin befindlichen beweglichen Gegenstände dieser Eisenbahnverwaltung einer Pfändung außerhalb der Grenzen des Staates, dem die Eigentümerin angehört, nur auf Grund eines Urteils der Gerichtsbehörden dieses Staates unterworfen werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006616
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