Artikel 11
Artikel 11. Sonderübereinkommen können eine Aushilfe mit Zugförderungsmitteln und, falls der betreffende internationale Verkehr es rechtfertigt, eine Aushilfe mit Brennstoffen oder elektrischer Energie vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006615
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