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Artikel 10 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 10

Artikel 10. Um die gegenseitige Benützung des rollenden Materials zu erleichtern, werden die Vertragsstaaten in jedem für die glatte Abwicklung des internationalen Verkehrs dienlichen Maße die Schaffung von Übereinkommen über die technische Einheit der Eisenbahnen fördern, namentlich hinsichtlich des Baues und der Bedingungen der Erhaltung des rollenden Materials sowie der Beladung der Güterwagen.

Um dem internationalen Verkehr jede wünschenswerte Erleichterung und Sicherheit zu geben, können diese Übereinkommen, namentlich für Gruppen angrenzender Gebiete, die Einheitlichkeit der Bedingungen für den Bau und für die technischen Einrichtungen der Eisenbahnen vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006614

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