Artikel 12
Verfahrensgarantien
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass
- a)die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;b)die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;c)die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126045
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