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Artikel 12 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 12

Verfahrensgarantien

Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass

  1. a)die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;b)die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;c)die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126045

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