Artikel 13
Regelung durch zwischenstaatliche Vereinbarung
Wo dies zweckmäßig ist, bemühen sich betroffene Staaten, Fragen der Staatsangehörigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Vermeidung der Staatenlosigkeit, durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126046
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