Artikel 14
Internationale Zusammenarbeit
(1) Zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit als Folge von Staatennachfolge arbeiten betroffene Staaten untereinander zusammen, unter anderem durch Zurverfügungstellung von Informationen über ihr einschlägiges innerstaatliches Recht.
(2) Für den in Ansatz 1 genannten Zweck werden betroffene Staaten in diese Zusammenarbeit auch einbeziehen:
- a)den Generalsekretär des Europarates und den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowieb)soweit zweckmäßig, andere Staaten und internationale Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126047
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