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Artikel 12 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1929

Artikel 12

Artikel 12. Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien gefaßt hat.

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