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Artikel 13 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1929

Artikel 13

Artikel 13. Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten sein, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe vom Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheint.

Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.

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