Artikel 12
Artikel 12. Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien gefaßt hat.
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Artikel 12
Artikel 12. Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien gefaßt hat.
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