vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 12

Artikel 12. Nach Vollendung der in Artikel 1, Punkt 1 bis 6, und der in Artikel 2 bezeichneten Werke und nach vollständiger Abwicklung der Geschäfte wird die Internationale Rheinregulierungskommission aufgehoben und die Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten in der beiden Regierungen geeignet erscheinenden Weise einvernehmlich geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129222

alte Dokumentnummer

N8192537479L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)